Vereins-Statuten

Wir sind eine ehrenamtlich geführte, gemeinnützige Selbstvertretungs-Organisation.

Die Statuten beschreiben den Zweck und die Mitgliedschafts-Bedingungen des Vereins.


1. Name und Sitz 

Unter dem Namen „Neurodivergent Zürich“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.

2. Zweck 
Der Verein bezweckt die Vernetzung, den Austausch und die gegenseitige Unterstützung von neurodivergenten Personen in der Region Zürich. Dies geschieht insbesondere über die Durchführung von Veranstaltungen sowie über digitale Kanäle.

Als neurodivergent gelten sowohl Personen mit einer offiziellen Diagnose (z.B. ADHS, ASS, etc.) als auch Personen ohne offizielle Diagnose, die sich selbst als neurodivergent identifizieren.

3. Mittel 
Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus:  
– Erträgen aus Veranstaltungen und dem Vereinsvermögen
– Freiwillige Zuwendungen
– Mitgliedsbeiträgen, deren Höhe jährlich von der Vereinsversammlung festgelegt wird

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4. Mitgliedschaft 
Mitglied kann werden, wer den Vereinszweck gutheisst. Es werden folgende Mitgliederkategorien unterschieden:

Aktivmitglieder mit Stimmrecht
a) Einzelmitglieder (natürliche Personen), die selbst neurodivergent sind. Ausnahmen kann der Vorstand bestimmen.

Passivmitglieder ohne Stimmrecht
a) Fachmitglieder (natürliche Personen), welche aus beruflichen Gründen mit Neurodivergenz zu tun haben. Diese Mitglieder können selbst neurodivergent sein, müssen es aber nicht.

b) Institutionelle Mitglieder (juristische Personen).

Eine natürliche Person kann gleichzeitig Einzelmitglied und Fachmitglied sein. Aufnahmegesuche sind schriftlich (inkl. über digitale Kanäle) an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

5. Erlöschen der Mitgliedschaft 
Die Mitgliedschaft erlischt 
– bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod 
– bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung 

6. Austritt und Ausschluss 
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsgesuch ist schriftlich (inkl. digitale Kanäle) an den Vorstand zu richten.

Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

7. Organe des Vereins 
Die Organe des Vereins sind: 
a) die Generalversammlung 
b) der Vorstand 
c) die Rechnungsrevisoren 

8. Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich zwischen Januar und Mai statt. 

Zur Generalversammlung werden die Mitglieder zwei Wochen zum voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.

Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren 
b) Festsetzung und Änderung der Statuten
c) Abnahme der Jahresrechung und des Revisorenberichtes
d) Beschluss über das Jahresbudget
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f) Behandlung der Ausschlussrekurse

An der Generalversammlung besitzt jedes aktive Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.

9. Der Vorstand 
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen, nämlich dem/der Präsident:in und dem/der Vizepräsident:in. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich, wobei jene für das Präsidium auf max. 3 Amtszeiten beschränkt ist.

Der Vorstand konstituiert sich – mit Ausnahme des Präsidiums – selber und entscheidet über die Zeichnungsberechtigung.

10. Die Revisoren 
Die Generalversammlung wählt jährlich mindestens eine:n Rechnungsrevisor:in, welche:r die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt. 

11. Haftung 
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. 

12. Statutenänderung 
Die vorliegenden Statuten können geändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen. 

13. Auflösung des Vereins 
Die Auflösung des Vereins kann mit einer einfachen Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen. Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. 

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Über den Verwendungszweck des Vermögens bei Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung mit einer einfachen Mehrheit.

14. Inkrafttreten 
Die Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 5. April 2024 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten. An der Generalversammlung vom 12. April 2025 wurden Änderungen beschlossen, die ab diesem Datum in Kraft getreten sind.